AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stebah GmbH & Co. KG

Stand Januar 2021

 

I Präambel / Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen haben Geltung für sämtliche Angebote und alle Verträge mit der STEBAH und gelten ebenfalls für alle Beratungen, sowie allen Zusatzleistungen und Sonderleistungen, die zwischen STEBAH und dem Kunden und/oder Abnehmer vereinbart werden.
  2. Abweichende und/oder diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen, insbesondere auch entgegenstehende Einkaufsbedingungen von Kunden, haben – soweit gesetzlich zulässig – keine Wirkung und werden von STEBAH nicht anerkannt.
  3. Insbesondere gilt ein Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunde und/oder Abnehmer nicht und in keinem Falle als Zustimmung. Auch ein Erbringen von vertraglich vereinbarten Leistungen durch STEBAH stellt kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden und/oder Abnehmers dar.
  4. Sofern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STEBAH abgewichen werden soll und/oder gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, so haben diese nur dann Wirkung, wenn diese schriftlich von der STEBAH gegenüber Kunden und/oder Abnehmer bestätigt worden sind. Das gilt explizit und klarstellenderweise auch für das Schriftformerfordernis selbst.
  5. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von STEBAH an den Kunden und/oder Abnehmer zustande. Kunde und/oder Abnehmer ist an sein Angebot mindestens 2 Wochen gebunden.
  6. STEBAH ist nicht verpflichtet, ein unterbreitetes Angebot von Kunden und/oder Abnehmer ausdrücklich und schriftlich abzulehnen – es sei denn, zwischen den Parteien ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart (z.B. aber nicht abschließend durch bereits langfristig bestehende Geschäftsbeziehungen, in der bislang nachweislich anderweitige Regelungen getroffen wurden).
  7. Nach Beginn der Produktion der Bestellung durch STEBAH, ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich und führt zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen der STEBAH. Dies gilt insbesondere auch für Sonderbestellungen. Eine Ausnahme vom vorstehenden besteht nur bei höherer Gewalt und dann, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde – keinesfalls aber bei Sonderbestellungen, die eigens und auf Wunsch des Kunden und/oder Abnehmers angefertigt werden (insbesondere Sonderfarben etc.).
  8. Die STEBAH liefert Baustoffe wie z.B. Putze und Mörtel, wie diese in den technischen Merkblättern und/oder anderen Informations- und Produktinformationen der STEBAH beschrieben sind. Dabei gelten die jeweils einschlägigen deutschen und/oder europäischen Normen. Bei der Verarbeitung der Produkte der STEBAH sind die in den mitgelieferten und/oder einsehbaren technischen Merkblättern enthaltenen Verarbeitungshinweise strikt einzuhalten. Schäden, die aus einer Nichtbeachtung und/oder falschen Verarbeitung herrühren, gehen nicht zu Lasten der STEBAH. Für derartige Fälle lehnt die STEBAH jedwede Haftung ab. Klarstellenderweise hat der Kunde und/oder Abnehmer die ordnungsgemäße Verarbeitung entsprechend den Vorgaben nachzuweisen.
  9. Aus den Technischen Merkblättern und den jeweiligen Produktbeschreibungen und Produktinformationen ist eine Garantie unter keinen Umständen in welcher Form auch immer ableitbar.

II Sonderanfertigungen nach Angaben des Kunden und/oder Abnehmers

  1. Sofern STEBAH auf Anforderung des Kunden und/oder Abnehmers eine Sonderanfertigung fertigt, ist der Kunde und/oder Abnehmer für die richtige Auswahl des bestellten Materials nach den technischen Vorschriften alleinig verantwortlich. Für Produkte, welche nach den Angaben des Kunden und/oder Abnehmers für diesen gefertigt werden, übernimmt die STEBAH nur insoweit Verantwortung, als es um die korrekte Herstellung des Produktes nach Angaben und Anforderungen des Kunden und/oder Abnehmers geht. STEBAH übernimmt in diesem Fall keine Haftung hinsichtlich der Qualität, der Menge, der Zusammensetzung und der Verwendbarkeit. STEBAH trifft in diesem Fall auch keine Prüfungspflicht.
  2. Sofern die STEBAH in einem derartigen Fall vom Kunden und/oder Abnehmer oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten die Rezeptur zur Prüfung übersandt bekommt, gehen Fehler, welche bei dieser Prüfung entstehen oder bei der Prüfung von STEBAH übersehen werden, nicht zu Lasten von STEBAH. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  3. Produkttechnisch bedingte und nicht vermeidbare Mehrmengen bei der Herstellung von Sonderanfertigung und/oder Sonderfarbtönen, werden vom Kunden und/oder Abnehmer abgenommen und bezahlt, soweit es nicht eine anderweitige und davon abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien gibt.
  4. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nach Bestätigung durch STEBAH, spätestens aber ab Beginn der Produktion und/oder der Materialbeschaffung durch STEBAH nicht mehr möglich.

III Lieferung, Liefertermine und Gefahrtragung

  1. Sofern zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung der Ware frei ab Werk. Alles andere ist schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren und wird dem Kunden und/oder Abnehmer gesondert als Sonderleistung von STEBAH in Rechnung gestellt.
  2. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden und/oder Abnehmers versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Transporteur auf den Kunden und/oder Abnehmer über.
  3. Sofern zwischen den Parteien die Anlieferung frei Lieferungsort vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden und/oder Abnehmer über, sobald das Lieferfahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zu der vereinbarten Anlieferstelle zu gelangen. Erfolgt in diesem Fall der Transport durch einen Spediteur und/oder Transporteur, welcher nicht Mitarbeiter der STEBAH ist, gilt oben b).
  4. Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kunde und/oder Abnehmer die Ware abholt, geht die Gefahr auf den Kunden und/oder Abnehmer auf diesen über, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt von STEBAH für den Kunden und/oder Abnehmer bereitgestellt wird. Bei Verzögerungen, die nicht von STEBAH zu vertreten sind, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt über, zu dem STEBAH die Bereitstellung angezeigt hat.
  5. Soweit nicht mit Fahrzeugen von STEBAH geliefert wird, trägt STEBAH keinerlei Haftung für etwaige Beschädigungen und/oder Verunreinigungen der Ware aufgrund von eingesetzten ungeeigneten Fahrzeugen und/oder Lademitteln.
  6. Bei Selbstabholung der Ware durch Kunden und/oder Abnehmer, trägt dieser die Verantwortung für die Auswahl und Geeignetheit des Transportmittels, sowie die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Beladung sowie Ladungssicherung. Bei der Beauftragung eines Spediteurs und/oder Transporteurs, ist es Sache des Kunden und/oder Abnehmers diesen entsprechend zu verpflichten. In jedem Fall ist insoweit STEBAH von jedweder Inanspruchnahme freizustellen. Das gilt ebenfalls, soweit ein Mitarbeiter von STEBAH bei der Verladung als Hilfsperson tätig wird.
  7. Schrumpffolien stellen keinen Wetterschutz dar. Für Schäden, die aus einer entsprechenden Nichtbeachtung resultieren, übernimmt STEBAH keine Haftung.
  8. Liefertermine und Lieferfristen sind zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren und setzen voraus, dass alle technischen Einzelheiten geklärt sind und soweit erforderlich sämtliche Genehmigungen und Unterlagen bei STEBAH vorliegen.
  9. Liefertermine und Lieferfristen, welche nicht ausdrücklich und schriftlich von STEBAH als verbindlich bestätigt worden sind, gelten als annähernd vereinbart. Bei Überschreitung der Frist gerät STEBAH demnach nicht automatisch, sondern lediglich auf schriftliche Mahnung des Kunden und/oder Abnehmers hin in Verzug.
  10. Sofern der Kunde die Ware selbst abholt und oder abholen lässt, so sind die jeweiligen Verladezeiten bei der STEBAH zu beachten – bzw. eine entsprechender Termin schriftlich mit der STEBAH zu vereinbaren. Beladung erfolgt stets nach Eintreffen der Fahrzeuge. Eine Haftung für Schäden aus Wartezeiten, die nicht von der STEBAH zu vertreten sind, wird nicht übernommen.
  11. Lieferverzug von Seiten der STEBAH tritt nicht ein, soweit im Betrieb der STEBAH und/oder in einem für die STEBAH arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für die STEBAH unabwendbare oder unvorhergesehene Umstände eine Frist- und/oder Terminüberschreitung verursacht wird. In einem solchen Fall hat STEBAH den Kunden und/oder Abnehmer unverzüglich über die Umstände zu informieren. In einem solchen Fall werden die Lieferfristen entsprechend verlängert. Der Kunde und/oder Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferfrist für ihn nachweislich unzumutbar ist und etwaig mögliche Teillieferungen für ihn nachweislich nicht in Frage kommen. Wird die Lieferung in einem hier beschriebenen Fall unmöglich, so kann STEBAH vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht vollständig von STEBAH erfüllt ist. Teilerfüllungen bleiben insoweit unberührt und werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen abgewickelt. Ein Rücktritt ist in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären.
  12. 11) gilt auch für eine vom Kunden und/oder Abnehmer gesetzte Frist – insbesondere gesetzte Nachfristen in entsprechender Anwendung. Eine entsprechende Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn sich STEBAH bereits im Verzug befinden sollte.
  13. Für den Fall des Lieferverzuges muss der Kunde und/oder Abnehmer der STEBAH nach vorheriger entsprechender Aufforderung durch STEBAH innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, ob er am Vertrag festhalten oder von diesem zurücktreten will. Erklärt der Kunde und/oder Abnehmer den Rücktritt, greifen die gesetzlichen Regelungen, wonach der STEBAH zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss.
  14. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, kann nur pauschalierter Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangt werden – soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von STEBAH nachgewiesen werden kann. Die zwingende Haftung für Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers ist davon ausgenommen.
  15. Der Ersatz des Verzugsschadens begrenzt sich bei Kaufleuten unabhängig davon auf das vertragstypische Schadensrisiko, d.h. für jede vollendete Arbeitswoche des Verzugs auf 0,5% des Wertes der Lieferung und maximal auf 5% des Wertes der Lieferung.
  16. Schadenersatzansprüche bei lediglich marginalem Verzug durch STEBAH sind per se ausgeschlossen.
  17. Bei Vorliegen von höherer Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber STEBAH ausgeschlossen – gleichgültig, ob diese Umstände bei STEBAH und/oder bei einem Betrieb, welcher für STEBAH arbeitet bzw. auf dessen (Vor-) Leistung STEBAH angewiesen ist, eintreten.
  18. Für den Fall, dass Dritte als Verursacher der Lieferverzögerung in Anspruch genommen werden können, tritt STEBAH bereits jetzt etwaige Ansprüche im Wege der Drittschadensliquidation an Kunde und/oder Abnehmer ab.
  19. Sofern Leistungen in Abschnitten und/oder Teilen zu erbringen sind, gelten die vorstehenden Regelungen klarstellenderweise lediglich für die nicht ordnungsgemäß erbrachten Teile – nicht aber für den gesamten Vertrag.

IV Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden Listenpreise zwischen den Parteien vereinbart, so gelten diejenigen Preise, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweiligen Preislisten ausgewiesen waren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit STEBAH Sonderleistungen erbringt, werden diese gesondert zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich klarstellenderweise für Lieferung der reinen Ware ab Werk. Alle anderen zusätzlich entstehenden Kosten werden gesondert berechnet.
  3. Paletten und sonstige Verladematerialien werden ebenfalls gesondert berechnet. Paletten können jedoch innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem und unbeschädigten Zustand getauscht werden, sofern dieses für STEBAH frachtfrei erfolgt.
  4. Preisänderungen und Preisanpassungen bleiben insoweit vorbehalten, als diese von STEBAH vorgenommen werden können, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung/Abnahme mehr als 4 Monate liegen.
  5. Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug zahlbar, soweit auf der Rechnung nicht anderweitig ausgewiesen. STEBAH bleibt es vorbehalten, getätigte Lieferungen und Leistungen in Teilen abzurechnen. Eine Schlussrechnung wird in einem solchen Fall nicht gestellt.
  6. Zahlungen gelten erst mit dem gesicherten Eingang auf dem von STEBAH bezeichneten Konto als geleistet.
  7. STEBAH ist berechtigt vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von STEBAH selbst zu zahlenden Kreditkosten – mindestens aber neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt davon unberührt.
  8. STEBAH ist jederzeit berechtigt Sicherheitsleistung zu verlangen. Sofern der Kunde und/oder Abnehmer mit der Zahlung in Verzug gerät, ist STEBAH darüber hinaus berechtigt, künftige Leistungen von der Entrichtung einer Vorkasse und/oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
  9. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist für den Kunden und/oder Abnehmer lediglich dann möglich, soweit diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die Annahme weiterer Aufträge impliziert keinen Verzicht auf diese Regelung. Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden und/oder Abnehmer lediglich dann geltend gemacht werden, wenn dieses unbestritten oder gerichtlich festgestellt wurde und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gleiches gilt für etwaige Minderungsrechte.

V Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die STEBAH aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden und/oder Abnehmer erwirbt, Eigentum der STEBAH.
  2. Der Kunde und/oder Abnehmer ist berechtigt, das von STEBAH gelieferte Material ausschließlich im üblichen Geschäftsverkehr zu be- und verarbeiten, zu verbinden und weiterzuveräußern, sofern die in den nachfolgenden Regelungen vorgesehenen Sicherungsrechte wirksam für STEBAH begründet wurden.
  3. Der Kunde und/oder Abnehmer tritt bereits jetzt ohne gesonderte Abtretungserklärung zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen von STEBAH, gleich aus welchem Rechtsgrund an STEBAH ab. Dies gilt auch für aus einem Weiterverkauf und/oder einer Weiterverarbeitung des Materials mit sämtlichen entstehenden Nebenrechten in Höhe des Wertes des Materials von STEBAH mit Rang vor allem anderen. STEBAH nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
  4. Wird das von STEBAH gelieferte Material oder werden die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten und erwirbt der Kunde und/oder Abnehmer hierfür Forderungen gegen den Dritten, so tritt er bereits jetzt ebendiese Ansprüche mit sämtlichen zugehörigen Nebenrechten mit Rang vor allen anderen in Höhe des Wertes des von STEBAH gelieferten Materials an die STEBAH ab. Die STEBAH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
  5. STEBAH ermächtigt den Kunden und/oder Abnehmer widerruflich, die an die STEBAH abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzutreiben und einzuziehen. Diese Ermächtigung wird die STEBAH lediglich im Verwertungsfall widerrufen.
  6. Soweit die STEBAH dies ausdrücklich fordert, hat der Kunde und/oder Abnehmer im Verzugsfalle seinen Schuldnern die an STEBAH erfolgte Abtretung anzuzeigen. In diesem Fall hat der Kunde und/oder Abnehmer der STEBAH sämtliche Auskünfte zu geben, die für STEBAH erforderlich sind, die abgetretenen Rechte geltend zu machen. Das gilt auch für etwaig erforderliche Unterlagen.
  7. Die STEBAH ist auf Verlangen des Kunden und/oder Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der an STEBAH gegebenen Sicherung die Forderung von STEBAH um mehr als 8% übersteigt. Klarstellenderweise ist der Wert der Forderung der Rechnungsbetrag der STEBAH zzgl. etwaig anfallender Verzugszinsen.
  8. Sofern Dritte Teilzahlungen an STEBAH leisten, berührt dies die Sicherungsrechte von STEBAH insoweit nicht, als sich die Sicherungsrechte von STEBAH auf Basis des jeweiligen Restanspruches gegen Kunden und/oder Abnehmer unverändert fortsetzen.
  9. Soweit es das unter Eigentumsvorbehalt stehende Material selbst anbelangt, so ist Kunde und/oder Abnehmer nicht berechtig, dieses zu verpfänden und/oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Seiten Dritter, sind der STEBAH unverzüglich zu melden.

VI Schadensersatz und Sachmängelgewährleistung

  1. Die Produkte von STEBAH werden aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt und können insoweit bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen. Das ist dem Kunden und/oder Abnehmer bekannt. Insoweit wird dafür eine Sachmängelhaftung genauso wenig übernommen, wie eine Haftung von STEBAH für die Freiheit der verwendeten Stoffe von organischen Stoffen übernommen wird.
  2. Veränderungen, Abweichungen oder Toleranzen im Rahmen der jeweils geltenden DIN-Normen stellen keine Abweichung im Sinne einer vereinbarten Beschaffenheit dar.
  3. Weicht das von der STEBAH gelieferte Material nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab oder ist in seiner Brauchbarkeit nur unerheblich Beeinträchtigt, ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, das Recht zur Zurückbehaltung, sowie der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
  4. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, welche nach dem Gefahrübergang in Folge von unsachgemäßer Behandlung und/oder Verarbeitung entstehen. Gleiches gilt für den Fall der übermäßigen und/oder fehlerhaften Beanspruchung oder bei Schäden, die auf besondere äußere Einflüsse zurückzuführen sind. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden und/oder Abnehmer nicht davon, auch die Restmenge der bei STEBAH bestellten Ware abzunehmen.
  5. Mengenabweichungen sind nur dann beanstandungsfähig, wenn diese eine Mehr,- bzw. Fehlmenge von 3% übersteigen.
  6. Preislisten im Hinblick auf Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Farben, Preise, Leistungen, etc. sind stets unverbindlich und stellen unter keinen Umständen Beschaffenheitsangaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Das gilt nicht, sofern vorgenanntes von STEBAH gegenüber dem Kunden und/oder Abnehmer schriftlich bestätigt worden ist.
  7. Muster und Proben stellen lediglich unverbindliche Ansichtsstücke dar. Abweichungen von Mustern und Proben, die produktionsbedingt sind, sowie Abweichungen zwischen verschiedenen Produktionschargen, stellen keinen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar.
  8. STEBAH haftet nicht für Farb,- bzw. Qualitätsabweichungen von Vorprodukten, welche für die Herstellung der Produkte von STEBAH verwendet werden.
  9. Fehl,- oder Mehrmengen, sowie erkennbare Mängel und Falschlieferungen sind der STEBAH vom Kunden und/oder Abnehmer unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu rügen bzw. geltend zu machen. Nach Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung, ist eine Geltendmachung ausgeschlossen.
  10. Versteckte oder verdeckte Mängel sind der STEBAH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ohne dass damit eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbunden wäre. Erfolgt dies nicht, so gilt die Ware als genehmigt und abgenommen.
  11. Im Falle einer Rüge, ist der STEBAH die Möglichkeit zu geben, den Mangel selbst und/oder von einem von STEBAH beauftragten Fachmann begutachten zu lassen, sofern nicht aufgrund von Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen.
  12. Sofern STEBAH für Kunden und/oder Abnehmer eine Referenzfläche erstellt hat, gilt für den Fall der Mangelfreiheit der Referenzfläche, dass auftretende Mängel auf Verarbeitungsfehlern beruhen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt davon unberührt.
  13. Im Falle eines auftretenden Mangels ist der STEBAH zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben – d.h. der Kunde und/oder Abnehmer hat vorrangig Anspruch auf Nacherfüllung vor Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag. Nachfristen müssen STEBAH schriftlich gestellt werden und sind nur dann angemessen, wenn zwischen Zugang und Fristende mindestens 10 Werktage liegen.
  14. Die Geltendmachung des Ersatzes von Aufwendungen (z.B. Transportkosten) sind dann für den Kunden und/oder Abnehmer ausgeschlossen, wenn das von STEBAH zu liefernde Material an einen anderen, als den ursprünglich vereinbarten Lieferort verbracht werden muss.
  15. Schadens, und Aufwendungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für den Kunden und/oder Abnehmer insoweit ausgeschlossen, als nicht zwingend gehaftet wird (z.B. Produkthaftungsgesetz, in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher vertragspflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keine anderweitige zwingende Haftung (z.B. wegen Verletzung der Gesundheit oder des Lebens oder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) vorliegt. Mit vorstehender Regelung ist eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden und/oder Abnehmers nicht verbunden.
  16. Sofern von STEBAH Schadensersatz zu leisten ist, ist dieser auf jeden Fall in der Höhe auf den erwartbaren Schaden des Vertrages – maximal jedoch auf das 15fache des Wertes der Lieferung bzw. die Höchsdeckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung der STEBAH begrenzt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche auf Grund von Sachmängeln. Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden und/oder Abnehmers wegen eines Sachmangels gegen STEBAH oder Erfüllungsgehilfen von STEBAH sind ausgeschlossen.
  17. Ansprüche gegen STEBAH wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene längere Fristen und nicht für versteckte Mängel. Verjährung tritt jedoch spätestens dann ein, wenn Ansprüche des Kunden des Kunden und/oder Abnehmers gegen diesen verjährt sind.
  18. Vorstehendes gilt auch für Rechtsmängel.

VII Beratung und Serviceleistungen

  1. Beratungen durch STEBAH sind nicht Gegenstand des Liefervertrages zwischen STEBAH und Kunden und/oder Abnehmer. Gleiches gilt für Übergabe von Merkblättern und/oder technischen Anweisungen. Auch durch diese wird kein Beratungsverhältnis zwischen STEBAH und Kunden und/oder Abnehmer begründet.
  2. Finden Beratungen von STEBAH gegenüber Kunden und/oder Abnehmer statt, so werden diese in der Rechnung gesondert ausgewiesen und berechnet. Dabei geht STEBAH dass Kunde und/oder Abnehmer über die erforderlichen bautechnischen Grundkenntnisse, die für die Verarbeitung der gelieferten Ware benötigt wird, sowie über allgemeines baufachliches Wissen verfügt. Derartige Kenntnisse werden grundsätzlich auch beim Verkauf von Ware von STEBAH vorausgesetzt.
  3. Sofern Beratungen von Seiten von STEBAH stattfinden, erfolgen diese ausschließlich auf der Grundlage der STEBAH zur Verfügung gestellten Informationen. STEBAH ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen und/oder weitere Informationen einzuholen.
  4. Eine Haftung für erfolgte Beratungstätigkeit trifft STEBAH nur dann, wenn diese gegenüber dem Kunden und/oder Abnehmer schriftlich erfolgt ist und im Anschluss daran tatsächlich auch Produkte von STEBAH zur Anwendung gekommen sind.
  5. Nehmen Mitarbeiter oder Beauftragte von STEBAH Einweisungen in die Verarbeitung von Produkten von STEBAH vor, so bezieht sich diese Leistung alleinig auf die allgemeine Verarbeitung des Produktes. Eine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages des Kunden und/oder Abnehmers, wird damit nicht begründet.
  6. Für den Umfang der Haftung und die Verjährung, gelten die Bestimmungen unter: Schadensersatz / Sachmängelgewährleistung entsprechend.

VIII Abtretungsverbot und Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde und/oder Abnehmer, darf seine Rechte aus einem mit STEBAH abgeschlossenen Vertrag nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von STEBAH an Dritte abtreten.
  2. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen über den internationalen Verkauf von Waren findet auf die Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und/oder Abnehmer und STEBAH keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.
  3. Erfüllungsort für die Leistung von STEBAH ist das Herstellerwerk von STEBAH in Stuhr.
  4. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien für alle Streitigkeiten, den Sitz der STEBAH in Stuhr. Dies gilt auch für alle Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren bezüglich derjenigen Vertragspartner, die nicht Kaufleute sind. STEBAH soll auch berechtigt sein, den Kunden und/oder Abnehmer am Gerichtstand des Sitzes von STEBAH zu verklagen.
  5. STEBAH verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
  6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall vereinbaren die Parteien einvernehmlich eine Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht und dem ursprünglich gewollten am nächsten kommt.