
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stebah GmbH
Stand Januar 2025
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Stebah GmbH ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Stebah ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Stebah in Kenntnis solcher Bedingungen eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen und Rahmenverträge haben Vorrang. Im Übrigen gelten in folgender Reihenfolge die Auftragsbestätigung von Stebah und anschließend diese AGB.
2. Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
Angebote von Stebah sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Stebah oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
Für Art, Umfang, Preis und Lieferbedingungen ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
Produktbeschreibungen, technische Angaben, Abbildungen, Farbkarten und allgemeine Muster dienen der Beschreibung der Ware. Eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn Stebah diese ausdrücklich als solche bestätigt.
Technisch erforderliche oder branchenübliche Änderungen von Rohstoffen, Rezepturen oder Herstellungsverfahren bleiben zulässig, sofern die vereinbarte Funktion, Verwendbarkeit und wesentlichen Produkteigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
3. Produkteigenschaften, Farbtöne, Muster und Produktionschargen
Mineralische Mörtelprodukte unterliegen rohstoff-, produktions-, untergrund-, verarbeitungs- und witterungsbedingten Schwankungen. Geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen insbesondere in Farbton, Struktur oder Oberflächenwirkung stellen keinen Mangel dar, sofern keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit entgegensteht und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Bei kundenspezifischen Farbtönen erfolgt die Produktion auf Grundlage des vom Kunden freigegebenen Musters oder Referenzfarbtons. Das freigegebene Muster bildet die Grundlage der geschuldeten Farbgebung. Eine unter sämtlichen Licht-, Untergrund-, Baustellen-, Trocknungs- und Verarbeitungsbedingungen vollständig identische optische Wirkung kann nicht geschuldet werden.
Werden auf demselben Bauvorhaben Produkte aus unterschiedlichen Produktionschargen eingesetzt, ist vor der großflächigen Verarbeitung eine geeignete Musterfläche anzulegen und die optische Übereinstimmung zu überprüfen. Auf zusammenhängenden Flächen soll nach Möglichkeit Material derselben Produktionscharge verwendet werden.
Bei erkennbaren Farb-, Material- oder sonstigen Abweichungen darf die Verarbeitung bis zur Klärung mit Stebah nicht fortgesetzt werden.
4. White-Label-Produkte und kundenspezifische Kennzeichnung
Stebah produziert auf Wunsch Produkte, die unter dem Namen, der Marke oder der Produktgestaltung des Kunden vertrieben werden.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte und das Know-how an Rezepturen, Zusammensetzungen, Herstellungsverfahren und sonstigem nicht öffentlich zugänglichem produktionstechnischem Wissen bei Stebah. Durch die Herstellung oder Lieferung von White-Label-Produkten werden keine Rechte an den zugrunde liegenden Rezepturen oder Herstellungsverfahren übertragen.
Stebah stellt dem Kunden die vereinbarten technischen Produktdaten und produktbezogenen Informationen zur Verfügung. Der Kunde ist für die von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Marken, Produktnamen, Verpackungsgestaltungen, Druckdaten, Werbeaussagen, Übersetzungen, Barcodes und sonstigen vertriebsbezogenen Angaben verantwortlich.
Der Kunde stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte oder freigegebene Kennzeichen, Gestaltungen und Inhalte Rechte Dritter nicht verletzen. Er stellt Stebah von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden zu vertretenden Vorgaben oder Inhalten beruhen.
Zwingende gesetzliche Pflichten und Verantwortlichkeiten, insbesondere nach dem Produkt- und Bauproduktenrecht, bleiben unberührt.
5. Sonderproduktionen, Sonderfarbtöne und Rücknahme
Ein Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Ware besteht nicht. Eine Rücknahme von Standardware erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Stebah.
Kundenspezifische Produkte, Sonderfarbtöne, White-Label-Produkte sowie sonstige speziell für den Kunden hergestellte oder beschaffte Waren sind von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.
Soweit Sonderware nur in vollständigen Produktionschargen hergestellt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesene vollständige Produktionscharge abzunehmen.
Nach Beginn einer kundenspezifischen Produktion oder nach Herstellung beziehungsweise Beschaffung kundenspezifischer Verpackungs- oder Druckmaterialien ist eine Stornierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Stebah möglich. Bereits entstandene und nicht anderweitig verwertbare Kosten trägt der Kunde.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls vereinbarter Verpackungs-, Paletten-, Fracht-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart wurde. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Werden Stebah nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen und den Zahlungsanspruch gefährden, kann Stebah für noch nicht ausgeführte Lieferungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und die weitere Leistung bis dahin zurückhalten.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
7. Lieferung, Versand, Entladung und Gefahrübergang
Lieferort, Lieferart und Lieferkonditionen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk Stebah in Stuhr. Wird ein Incoterm vereinbart, gelten die Incoterms® 2020.
Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten über. Bei Versendung auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Dies gilt auch, wenn Stebah die Fracht organisiert oder berechnet.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vereinbarte Entladestelle für das eingesetzte Lieferfahrzeug ordnungsgemäß und gefahrlos erreichbar ist und die Ware unverzüglich angenommen und entladen werden kann.
Zusätzliche Kosten infolge fehlender oder unzureichender Zufahrt, fehlender Entlademöglichkeit, vom Kunden verursachter Wartezeiten, erfolgloser Anfahrten oder nachträglicher Änderungen der Lieferstelle trägt der Kunde.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
8. Liefertermine und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferzeiten sind Plantermine, sofern sie von Stebah nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bestätigt wurden. Ein Fixgeschäft oder eine garantierte Ankunftszeit liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Benötigt der Kunde die Ware zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt oder können bei einer Verspätung außergewöhnlich hohe Stillstands-, Personal-, Geräte-, Vertragsstrafen-, Nachunternehmer- oder sonstige Folgekosten entstehen, hat der Kunde Stebah vor Vertragsschluss ausdrücklich auf dieses besondere Verzögerungsrisiko und dessen voraussichtliche Größenordnung hinzuweisen.
Vertragsstrafen, verschuldensunabhängige Einstandspflichten sowie die Übernahme besonderer Stillstands-, Vorhalte- oder Ausfallkosten werden nur geschuldet, wenn Stebah diese ausdrücklich individuell übernommen hat.
Bei leicht fahrlässig verursachtem Lieferverzug haftet Stebah ausschließlich für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Außergewöhnliche Stillstands-, Vorhalte-, Personal-, Geräte-, Nachunternehmer- und Ausfallkosten gelten ohne vorherigen konkreten Hinweis des Kunden und ausdrückliche Berücksichtigung durch Stebah nicht als vorhersehbarer vertragstypischer Schaden. Die Regelungen in Ziffer 13 bleiben unberührt.
9. Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Leistungshindernisse
Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Stebah, die Stebah trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann und die Herstellung oder Lieferung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen für die Dauer und im Umfang der Störung.
Dies gilt insbesondere für Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terror, Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Maßnahmen, erhebliche Energie- oder Rohstoffausfälle, erhebliche Transport- oder Lieferkettenstörungen, Cyberangriffe sowie nicht von Stebah zu vertretende Betriebsstörungen.
Stebah informiert den Kunden über erhebliche Störungen und deren voraussichtliche Auswirkungen, sobald dies unter den Umständen zumutbar möglich ist. Dauert die Störung so lange an, dass einer Partei die weitere Vertragsdurchführung unzumutbar wird, kann sie hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
10. Europaletten und Verpackungen
Lieferungen auf Europaletten erfolgen nach der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Palettenregelung.
Ein unmittelbarer Palettentausch bei Anlieferung erfolgt nur, soweit der eingesetzte Frachtführer entsprechende Europaletten übernimmt und die zurückgegebenen Paletten den Qualitätsanforderungen von Stebah entsprechen.
Nicht unmittelbar getauschte Europaletten werden berechnet. Eine spätere Rücknahme erfolgt nur nach Maßgabe der bei Vertragsschluss mitgeteilten Rücknahmebedingungen und nur für tauschfähige Paletten, die den Qualitätsanforderungen von Stebah entsprechen. Vereinbarte Rücknahme- oder Bearbeitungsgebühren bleiben unberührt.
11. Untersuchung, Lagerung und Verarbeitung
Der Kunde hat die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Schäden, Produktbezeichnung, Farbton und Charge zu prüfen. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleiben die dort geregelten Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.
Vor Beginn der Verarbeitung hat der Kunde oder Verarbeiter zu prüfen, ob das gelieferte Produkt der Bestellung entspricht und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Erkennbare Abweichungen oder Zweifel sind Stebah vor der weiteren Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen.
Die jeweils gültigen technischen Merkblätter sowie Verarbeitungs-, Lagerungs- und Sicherheitshinweise sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorgaben zu Untergrund, Wasserzugabe, Mischzeit, Temperatur, Lagerung, Verarbeitungszeit und Umgebungsbedingungen.
Werden Produkte weiterveräußert, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die von Stebah bereitgestellten aktuellen technischen Produkt- und Sicherheitsinformationen dem jeweiligen Abnehmer oder Verarbeiter zugänglich gemacht werden.
Wer trotz eines erkennbaren Mangels oder einer erkennbaren Abweichung weiterverarbeitet, hat die dadurch verursachten vermeidbaren Mehrkosten selbst zu tragen.
12. Mängel, Reklamationen und Nacherfüllung
Mängel sind Stebah unverzüglich in Textform unter Angabe der betroffenen Ware, Auftrags- oder Rechnungsnummer, Chargennummer, Menge und einer nachvollziehbaren Beschreibung der Beanstandung mitzuteilen. Soweit möglich, sind Fotos und für die Prüfung relevante Informationen zur Lagerung und Verarbeitung beizufügen.
Bei berechtigten Mängelanzeigen ist Stebah zunächst Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu untersuchen und innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten.
Der Kunde hat, soweit vorhanden und zumutbar, ungeöffnete oder angebrochene Originalgebinde, Materialreste und sonstige für die Untersuchung erforderliche Beweismittel bis zur Klärung aufzubewahren.
Der Kunde darf eine Mangelbeseitigung, Ersatzbeschaffung oder sonstige Maßnahme auf Kosten von Stebah grundsätzlich erst durchführen, nachdem Stebah Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung erhalten hat. Dies gilt nicht in nachweislich dringenden Fällen, in denen ein Abwarten unzumutbar ist; Stebah ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die Beanstandung oder der Schaden auf unsachgemäßer Lagerung, Überschreitung der angegebenen Lagerfähigkeit, fehlerhafter Wasserzugabe, ungeeignetem oder nicht ausreichend vorbereitetem Untergrund, Missachtung der technischen Hinweise, ungeeigneten Umgebungsbedingungen, nicht freigegebener Vermischung mit anderen Stoffen oder sonstiger nicht vertragsgemäßer Verarbeitung beruht.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
13. Haftung
Stebah haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Stebah nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung von Stebah für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie für Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von Stebah.
14. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen von Stebah aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von Stebah.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für Stebah vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Stebah nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt Stebah Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten und weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der von Stebah gelieferten Ware an Stebah ab. Stebah nimmt die Abtretung an. Bei Miteigentum von Stebah erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer sonstigen wesentlichen Gefährdung der Ansprüche von Stebah kann Stebah die Einziehungsermächtigung widerrufen und die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen verlangen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde Stebah unverzüglich zu informieren.
Übersteigt der realisierbare Wert der Stebah zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird Stebah auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
15. Auslandsgeschäfte, Export und Marktanforderungen
Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde die nach der vereinbarten Lieferkondition auf ihn entfallenden Zoll-, Einfuhr-, Registrierungs-, Genehmigungs- und sonstigen landesspezifischen Pflichten und Kosten.
Bei White-Label-Produkten oder einem vorgesehenen Vertrieb außerhalb Deutschlands hat der Kunde Stebah rechtzeitig vor Vertragsschluss mitzuteilen, in welchen Ländern die Produkte in Verkehr gebracht oder vertrieben werden sollen, soweit dies für gesetzliche Produkt-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- oder Exportanforderungen relevant ist.
Stebah ist nicht verpflichtet, eine Lieferung auszuführen, wenn ihr zwingende Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- oder sonstige gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
16. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der Stebah GmbH.
Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der Stebah GmbH. Stebah bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Bei Übersetzungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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